
Mit dem Jahreswechsel 2025 sind bedeutende Änderungen im Arbeitsrecht in Kraft getreten – viele Unternehmen spüren jetzt Entlastung im HR-Alltag. Besonders das ● Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) erleichtert Prozesse: Texte statt Unterschriften, digitale Verträge, weniger Aushangpflichten. In diesem Beitrag erfahren Sie, was employer:innen jetzt wissen und sofort umsetzen sollten.
1. Bürokratieentlastungsgesetz IV: Digital & einfacher
Seit dem 1. Januar 2025 führt das BEG IV zahlreiche Erleichterungen ein: Arbeitsverträge, Zeugnisse, Elternzeitanträge oder auch Überlassungsverträge dürfen zukünftig in Textform (z. B. E-Mail) abgefasst werden (§ 126b BGB), statt wie bisher in streng schriftlicher Form erforderlich zu sein. Auch Anforderungen wie Aushangpflichten entfallen größtenteils. Diese Neuerungen entlasten die Personalverwaltung deutlich.
2. Digitaler Vertrag & Zeugnis: Formfreiheit nutzen
Mit dem BEG IV können Sie Arbeitsverträge, Vertragsänderungen und befristete Verträge (z. B. mit Rentenklauseln) grundsätzlich in Textform abschließen – sofern der Mitarbeitende zustimmt und die Dokumente zugänglich, speicherbar und druckbar sind. Auch Arbeitszeugnisse dürfen künftig per E-Mail übermittelt werden, sofern die Arbeitnehmer:innen zustimmen.
3. Mindestlohn & Minijobs: Neue Werte, neue Pflichten
Ab 1. Januar 2025 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde. Parallel dazu steigt die Verdienstgrenze für Minijobs dynamisch auf 556 € monatlich. Arbeitnehmer dürfen somit maximal etwa 43,4 Stunden im Monat arbeiten, um geringfügig beschäftigt zu bleiben. Arbeitgeber sollten diese Grenzen bei Vertragsgestaltung und Entlohnung beachten.
4. Dokumentationspflicht: Weniger Papier, mehr Fokus
Nicht mehr alle Mitarbeitenden unterliegen strengen Zeiterfassungsregeln: Die Pflicht, Arbeitszeiten aufzuzeichnen (z. B. bei Minijobs in Branchen mit Missbrauchsrisiken), gilt künftig nur noch für bestimmte Branchen und geringer entlohnte Beschäftigte. Wer über 2.958 € im Monat verdient oder in einem regulierten Tarifbereich tätig ist, ist davon ausgenommen. Trotzdem sollten Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
5. Elternzeit & Sonderregelungen per Textform möglich
Neu ist die Möglichkeit, Elternzeitanträge ab dem 1. Mai 2025 ebenfalls in Textform einzureichen. Auch eine Ablehnung kann schriftlich erfolgen. Weiterhin erleichtert BEG IV die Einführung von Rentenregel-Befristungen und Befristungsverträgen in Textform (§ 41 SGB VI), sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit
Das Jahr 2025 bringt für Arbeitgeber und HR zahlreiche überfällige Erleichterungen: weniger Papier, digitalisierte Verträge und Zeugnisse, höhere Minijobgrenzen und vereinfachte Elternzeitanträge. Nutzen Sie diese Neuerungen für effizientere Prozesse, transparente Kommunikation und eine moderne Personalverwaltung.
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